Tätigkeiten

Ich berate und vertrete Sie sowohl im Bereich des Allgemeinen Zivilrechts, wie auch im Strafrecht und im Verwaltungsrecht sowie in sozialrechtlichen
Angelegenheiten. Auch in Fragen des Steuerrechts bzw. der Finanzgerichtsbarkeit können Sie sich jederzeit an mich wenden, wobei bei diesbezüglich
umfassenden Mandaten eine Zusammenarbeit mit Herrn Steuerberater Jürgen Ammann sinnvollerweise erfolgen kann.

Unter anderem bin ich in folgenden Rechtsgebieten tätig:

Gerne berate und vertrete ich Sie im Bereich des „Erbrechts“, beispielsweise bei der

  • Erstellung eines wirksamen Testaments
  • Errichtung eines Ehegattentestaments / „Berliner Testaments“
  • Beantragung eines Erbscheins
  • Erbanfechtung
  • Geltendmachung des Pflichtteils
  • Akteneinsicht in die Nachlassakte
  • Erbauseinandersetzung / Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft etc.

Einer meiner Tätigkeitsschwerpunkte umfasst die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in jeder Lage des Strafverfahrens, also sowohl während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wie auch unmittelbar vor Gericht im Rahmen einer mündlichen Hauptverhandlung. Ich bin dabei in allen Instanzenzügen außer vor dem Bundesgerichtshof tätig (Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht). Neben einer Verteidung, die als Ziel einen Freispruch hat, kommt es oft zur sog. Strafmaßverteidigung, in der es darum geht, das bestmögliche Strafmaß zu erreichen.

Einer meiner Hauptätigkeitsfelder ist u.a. „das Familienrecht“. Im Rahmen des Familienrechts stellen sich in aller Regen die folgenden Fragen, die mit dem Mandanten nach umfassender Beratung zu klären sind:

  • Scheidung
  • Versorgungsausgleich
  • Sorgerecht, im speziellen das Umgangsrecht
  • Unterhaltsrecht
  • Zugewinnausgleich
  • Kosten des Verfahrens
  • Umgang
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • etc.

Vielfach geraten bereits Jugendliche in das „Fahndungskreuz der Ermittlungsbehörden“ (beispielsweise wegen Verstößen gegen das BtMG, (gerfährlicher) Körperverletzung, etc). In diesen Fällen kommt es darauf an, dem Jugendlichen vor Gericht zur Seite zu stehen und den Jugendlichen dabei vor den Folgen einer unangemessenen Bestrafung zu schützen, die oft zur weiteren Begehung von Straftaten führt. Hierfür sind fundierte Kenntnisse im Jugendstrafrecht sowie Verständnis für die oftmals nicht einfache private, berufliche und familiäre Lebenssituation des Betroffenen entscheidend.

Das sog. "Urheberrecht" regelt den Schutz bestimmter Geistesschöpfungen, die Werke genannt werden und schützt das Ergebnis der sog. "schöpferischen Tätigkeit".

Hierzu gehören Werke der Literatur, Wissenschaft, Musik und Kunst, wobei unter letzterem Begriff auch Film, Internet, etc zu zählen sind.

Neuerdings werden viele Privatpersonen mit dem Schutz des Urheberrechts bzw. Markenrechts konfrontiert, indem diese Abmahnungen und/oder Unterlassungserklärung beispielsweise für den Download von Musikdateien aus dem Internet oder für die Veröffentlichung von bestimmten Bildern und Grafiken, beispielsweise bei dem Internetauktionshaus Ebay, erhalten.

Hiergegen kann oft vorgegangen werden.

Das Werkvertragsrecht kommt oft zu Anwendung bei Fragen des privaten Baurechts.

Hierunter zählen im Wesentlichen die Fragen der Wirksamkeit von Werk-/Bauverträgen, Mängelanzeigen, Abnahmen, Geltendmachung von Gewährleistungsrechten, Geltendmachung von Werklohnforderungen, etc.

Für Informationen bezüglich des Steuerstrafrechts darf ich Sie auf folgende Seite verweisen: www.steuerstrafrecht-mm.de

Häufige Fragen des Arbeitsrechts betreffen

  • die Wirksamkeit von außerordentlichen / ordentlichen Kündigungen
  • Zeugniserteilung
  • Lohnzahlungen
  • etc.

Zum Sportrecht zählt sowie das allgemeine Vereinsrecht wie auch das individuelle Recht eines Einzelnen innerhalb eines Vereins, beispielswiese aufgrund einer Sportlervertrages, sowie die Rechtsbeziehungen des Vereins bzw. des Einzelnen zu einem Verband.

Typische Tätigkeitsbereiche sind dabei:

  • Verbandssperren und -strafen
  • Haftung eines Vorstandes
  • Spielerverträge
  • Sponsorenverträge
  • etc.

Ein dickes Gesetzbuch mit dem Titel Pferderecht gibt es natürlich nicht.

Vielmehr finden die allgemeinen schuldrechtlichen Regeln, insbesondere das allgemeine Kaufgewährleistungsrecht auf Pferde (vgl. §90a BGB) Anwendung.
Damit die Freude am Pferd nicht durch langwierige Rechtsstreitigkeiten getrübt wird, ist es ratsam, kein Pferd ohne schriftlichen Kaufvertrag zu erwerben. Dabei sollte möglichst genau geregelt werden, welches spezielle Pferd zu welchem Preis verkauft wird und wann dieser Kaufpreis zu bezahlen ist. Auch die Dokumente, die mit übergeben werden sollen, sollten schriftlich festgehalten werden. Somit können spätere Beweisfragen umgangen werden.

Das neue Schuldrecht (seit 01.01.2002) unterscheidet nun zwischen Verträgen zwischen Privaten, Verträgen zwischen zwei Unternehmern und Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern/Privaten. Je nach Konstellation sind dabei andere Vorschriften insbesondere bezüglich Haftungsausschluss und Verjährung von Mängelrechten zu beachten.

Der Pferdebesitzer bzw. der Pferdekäufer sollte sich auch immer im Klaren darüber sein, dass der Tierhalter grundsätzlich für alle Schäden haftet, die das Pferd an anderen Gegenständen, Menschen oder Pferden anrichtet. Insbesondere im täglichen Umgang im Stall und auf der Koppel, bei Veranstaltungen, im Reitunterricht bzw. bei Tierarzt- der Hufschmiedbesuchen stellt sich im Schadensfall immer die Frage wer wie haftet.

Um hier keine Überraschungen zu erleben, sollte man sich daher bereits vorher diesbezüglich erkundigen und absichern. Ein Hufschmied wird in der Regel einen Werkvertrag mit dem Pferdeinhaber abschließen, da er zur Herstellung eines Werkes, nämlich dem Hufbeschlag, verpflichtet ist.

Der Tierarzt hingegen wird im Rahmen eines Dienstvertrages tätig werden, da er keinen konkreten Erfolg schuldet. Beide haften jedoch gleichermaßen für Schäden.

Auch Vermieter von Pferdeställen unterliegen der Haftung für Schäden, die sie den eingestellten Pferden beibringen. Diesbezüglich sollte auf jeden Fall eine Regelung im Rahmen eines Pferdeeinstellungsvertrages getroffen werden, damit Unklarheiten bei entstehendem Streit auf ein Minimum reduziert werden können.

Auch im Rahmen des Erbrechts gibt es interessante Konstellationen, da sich natürlich immer die Frage stellt, was mit dem Pferd passiert, wenn der Eigentümer plötzlich verstirbt. Das Gesetz behandelt das Pferd grundsätzlich als Sache und es wird genauso vererbt wie beispielsweise Ihr Auto.

Der Bundesgerichtshof hat in den letzten zwei Jahren mehrere interessante Urteile im Bereich des so genannten Pferderechts zu verkünden gehabt.

Dabei hat der BGH beispielsweise entschieden, dass auch bei einem Pferdekaufvertrag grundsätzlich nicht auf die Nachbesserung vor einem Rücktritt vom Vertrag verzichtet werden kann, da sich ein Hobbyzüchter auch den Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufes zu stellen hat und dass beispielsweise ein sechs Monate altes Fohlen, dass sich noch nicht von der Mutterstute abgesetzt hat, grundsätzlich nicht als gebrauchte Sache versteigert werden kann (alles BGH-Entscheidungen aus dem Jahr 06/07).

Am 07.02.2007 hat der BGH zu entscheiden gehabt, wann ein Pferd überhaupt mangelhaft sein kann. Da in diesem Fall die Parteien weder einen konkreten Gesundheitszustand noch eine besondere Einsatzfähigkeit (wie beispielsweise das Dressurreiten) vereinbart hatten, musste der BGH definieren, unter welchen Voraussetzungen ein Pferd im Sinne des § 434 Absatz I Satz 2 Nr. 2 BGB sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine derartige Beschaffenheit vorweist, wie bei Sachen der gleichen Art absolut üblich ist und die der entsprechende Käufer auch nach der jeweiligen Sachart erwarten darf. Nur dann ist nämlich ein Mangel gegeben. In dem vom BGB zu entscheidenden Fall ging es um die Konstellation, dass bei Gefahrübergang eine röntgenologische Auffälligkeit vorlag, obwohl das Pferd keinerlei klinische Symptome, also sichtbare Beeinträchtigungen aufwies. Letztendlich hat der BGH eine Mangelhaftigkeit eines Pferdes alleine wegen des Röntgenbefundes verneint, selbst wenn dies zu erheblichen Preisabschlägen im Markt führen kann.

Gerne übernehme ich für Sie die "Inkassotätigkeit".

Hierunter versteht man im Wessentlichen den Forderungseinzug, also die Durchsetzung von (Zahlungs-)forderungen.

Sollte auf dem zivilrechtlichen Wege dabei die Forderung gegenüber dem Schuldner nicht durchsetzbar sein, beispielsweise weil dieser vermögenslos ist, hilft oft die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Betruges.

Meines Erachtens ist es nicht notwendig, sich zunächst an ein Inkassounternehmen zu wenden.

Im Rahmen des Mietrechts vertrete ich sowohl die Vermieter, beispielsweise wegen ausstehender Mietzahlungen wie auch die Mieter, z.B. wegen falscher Nebenkostenabrechnungen etc.

Ich vertrete Sie gerne bei der Geltendmachung von Arzthaftungsansprüchen

Gerne vertrete ich Sie bei der Geltendmachung von Personen- und Sachschadensersatzansprüchen gegenüber Versicherern oder Privatpersonen